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Arzthaftungsrecht - Arzthaftung

Unter dem Begriff Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten, bei schuldhaftem Handeln, welches infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht, für die entstandenen Schäden einzustehen, zu haften. Diese Haftung des Arztes bzw. des Krankenhausträgers kann insbesondere durch Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler und Organisationsfehler sowie durch  Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung begründet sein. Von einem Behandlungsfehler (auch Kunstfehler genannt) spricht man, wenn der Arzt die Behandlung nicht entsprechend derjenigen Standards vorgenommen hat, die aktuellen Grundsätzen und Regeln der Medizin entsprechen, die Behandlung mithin nicht sorgfältig, nicht fachgerechte oder nicht zeitgerecht erfolgte.

Wenn der Patient aufgrund einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Arzt Schäden erleidet, sowohl materiell als auch immaterieller Art (Kosten/Schmerzen) und die Verursachung schuldhaft erfolgte, so stehen dem geschädigten Patienten Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche in meist nicht unerheblicher Höhe zu.

Im Falle eines Behandlungsfehlers / Kunstfehlers sind die Folgen für den Patienten oft sehr gravierend – sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sicht –, weshalb die Sachverhalts- Aufklärung unbedingt eine objektive Herangehensweise erfordert, die wir Ihnen als Fachkanzlei für Medizinrecht in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg und Potsdam bieten. Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden.

Wir beraten Sie insbesondere im Bereich

Die häufigsten Behandlungsfehler in der Arztpraxis:

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Christian Bogdanow

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